Schulregeln der Christian-Henning-Schule

Geltend für alle, die am Lernen beteiligt sind oder sich auf dem Schulgelände aufhalten.

Wir gehen höflich und freundlich miteinander um.

  • Wir grüßen, fragen, sagen bitte und danke.
  • Wir beleidigen oder ärgern uns nicht und nutzen keine Gewalt.

Wir gehen vorsichtig miteinander und mit den Dingen um.

  • Wir drängeln, schubsen, treten, ….nicht.
  • Im Gebäude gehen wir langsam.
  • Die Treppe wird nur mit Schuhen betreten. 
  • Die Toiletten werden sauber gehalten. 

Wir halten uns an die Klassenregeln.

  • Die Lehrerin beginnt und beendet die Stunde. 
  • Wir sind in der Klasse leise.
  • Wir bleiben an unserem Platz.
  • Wir versuchen, Müll zu vermeiden. 
  • Wir sortieren den Müll. Freitags entleeren die 3. und 4. Klassen ihre Wertstoffeimer.

Wir halten uns an die Gesprächsregeln.  

  • Wir reden nacheinander.
  • Wir hören uns zu. 

Konflikte versuchen wir „Faustlos“ zu lösen.

  • Wir sagen ruhig, was wir wollen. 
  • Wir sagen, dass man aufhören soll.
  • Wir gehen vom Anderen weg. 
  • Wir holen uns Hilfe, z. B. vom Lehrer.
  • Wir nutzen möglichst keine Gewalt.

Pausenregeln

  • Niemanden stören, der seine Ruhe haben möchte
  • Konflikte „faustlos“ lösen
  • Spielregeln klären und sich daran halten

Regelverstoß:
Pause bei der Aufsicht bleiben

Schneeregeln

Ihr dürft:

  • Schneebälle gegen die Turnhallenwand werfen
  • Sachen aus Schnee bauen

Ihr dürft nicht:

  • mit Schneebällen oder Eis auf Menschen werfen
  • Sachen von anderen Kindern kaputt machen
  • Andere Kinder einseifen

Regelverstoß:
Pause bei der Aufsicht bleiben

Regenpausenregeln

  • leise sprechen
  • keinen „Lärmberg“
  • niemanden stören, der seine Ruhe haben möchte
  • sorgfältig aufräumen

Regelverstoß:
auf dem Platz leise beschäftigen 

Essensregeln

Essensregeln

Aus dem Erlass des Nieders. Kultusministers vom 29. Juni 1977 – 304 – 31704 –GültL 159/9

Verbot des Mitbringens von Waffen usw. in Schulen

Bezug: Erlass vom 10.1.1961 – (SVBLS. 2 –GültL 159/6).

Den Schülern aller Schulen in meinem Geschäftsbereich wird untersagt, Waffen im Sinne des Bundes-Waffengesetzes in der jeweils geltenden Fassung mit in die Schule oder zu Schulveranstaltungen zu bringen. Dazu gehören im wesentlichen die im Bundes-Waffengesetz als verboten bezeichneten Gegenstände (insbesondere die so genannten Springmesser oder Fallmesser, Stahlruten, Totschläger, Schlagringe usw.), ferner Schusswaffen (Einschl. Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen) und gleich gestellte Waffen (z.B. Gassprühgeräte) sowie Hieb- und Stoßwaffen. Dies Verbot gilt auch für volljährige
Schüler, die entweder im Besitz einer Erlaubnis zum Führen von Waffen sind (z.B. Jagdschein) oder erlaubnisfreie Waffen erwerben dürfen.
Untersagt wird außerdem das Mitbringen von Munition jeder Art, von Feuerwerkskörpern, von Schwarzpulver und von Chemikalien, die geeignet sind, für explosive Verbindungen verwendet zu werden.
Ein Verstoß gegen das Verbot des Mitbringens von Waffen usw. kann eine Erziehungs- und Ordnungsmaßnahme zur Folge haben.

Das Tragen von Schmuck/ Piercing im Sportunterricht

Gem. der Ziffer 4.1.6 des Erlasses des Niedersächsischen Kultusministeriums vom 15. Mai 1998 – der „Grundsätze und Bestimmungen für den Schulsport“ – sind beim Sportunterricht Uhren und Schmuckgegenstände abzulegen. Bei nicht abnehmbarem Schmuck ist die Teilnahme am Sportunterricht nur zuzulassen, wenn durch vorbeugende Maßnahmen eine Gefährdung oder Verletzung durch Schmuck ausgeschlossen werden kann. Zu diesen vorbeugenden Maßnahmen kann z.B. das Abkleben durch Pflaster oder das Polstern durch Mullbinden gehören.
Im Zeitalter des „Piercing“ treten immer häufiger Probleme auf, da sich dieser Schmuck oftmals weder ab- bzw. herausnehmen noch in geeigneter Form abdecken lässt. Zudem ist bei „frischen“ Piercings oftmals für einen gewissen Zeitraum das Sport treiben verboten.
Die freie Gestaltung des äußeren Erscheinungsbildes gehört zu den Persönlichkeitsrechten gemäß Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG), allerdings findet das Persönlichkeitsrecht seine Schranken in den allgemeinen Gesetzen, wozu auch das Niedersächsische Schulgesetz (NSchG) zählt.
Insoweit gilt weiterhin die Pflicht der Schülerschaft, regelmäßig am Unterricht teilzunehmen und die Pflicht der Lehrkräfte, sie dabei zu beaufsichtigen (vgl. §§ 58 und 62 NSchG).
Anweisungen seitens der Sportlehrkraft , im Einzelfall ein derartiges Piercing zu entfernen, sind in zweierlei Hinsicht grundrechtsrelevant: Sie stehen im Spannungsverhältnis zwischen dem staatlichen Erziehungsauftrag (Art. 7 Abs. 1 GG) und dem Elternrecht (Art. 6 Abs. 2 GG) sowie den Persönlichkeitsrechten des Schülers oder der Schülerin (Art. 2 Abs. 1 GG).
Bescheinigungen der Erziehungsberechtigten oder volljährigen Schülern, die die Sportlehrkräfte von ihrer Haftungspflicht entbinden wollen, in dem sie die volle Verantwortung für das Tragen des Schmuckes übernehmen, sind bedeutungslos, da Eltern oder volljährige Schüler die Lehrkräfte nicht von ihrer Aufsichtspflicht nach § 62 Abs. 1 NSchG entbinden können. Die Personensorgeberechtigten haben nämlich durch Anmeldung des Kindes an einer Schule ihre eigene Aufsichtspflicht (§ 1631 BGB) während der Schulzeit auf die Lehrkräfte delegiert. Weil damit auch andere Schülerinnen und Schüler vor Verletzungen durch Berührungen mit Piercings geschützt werden müssen, besteht die hier relevante Aufsichtspflicht auch gegenüber volljährigen Schülerinnen und Schülern.
Die Lehrkräfte sind angehalten, sich genauestens an die Sorgfalts- und Aufsichtsregeln der Grundsätze und Bestimmungen für den Schulsport, Ziffer 4.1.6 zu halten, da wie jede Aufsichtsverletzung weitreiche zivil-, disziplinar- oder gar strafrechtliche Folgen haben kann, insbesondere wenn schwer wiegende Unfallfolgen eingetreten sind.
Kommt ein Schüler oder eine Schülerin der Weisung einer Sportlehrkraft nicht nach, das Piercing zu entfernen und muss dann aus Sicherheitsgründen vom praktischen Teil des Sportunterrichts ausgeschlossen werden, entspricht dies einer Leistungsverweigerung.
In diesem Falle kann die Note „ungenügend“ erteilt werden.

Die schuldhafte Nichtteilnahme am Sportunterricht kann im Übrigen durch Erziehungsmittel bzw. Ordnungsmaßnahmen gem. § 61 NSchG oder gar als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße gem. § 176 NSchG geahndet werden.
Allerdings sei abschließend angemerkt, dass trotz gewisser rechtlicher Möglichkeiten oftmals ein beharrliches, verständnisvolles und gestuftes Einwirken auf die betroffenen Schülerinnen und Schüler in vielen Fällen eine angemessenere und für alle Seiten verträglichere Problemlösung herbeiführen kann.

Kopflausbekämpfung

Gem. Erlass d. MK und MS vom 16.05.1989 SVBl. S. 156
§ 34 IfSDG
BSeuchG §45

Die von Kopfläusen befallenen Schüler und anderen Personen sind unter Hinweis auf das IfSG unverzüglich vom Betreten der Schule auszuschließen.
Sie sind darauf hinzuweisen, dass sie verpflichtet sind, die erforderlichen Bekämpfungsmaßnahmen selbst zu ergreifen, insbesondere sich in ärztliche Behandlung zu begeben, falls anderweitig (Apotheke) beschaffte Bekämpfungsmittel keinen Erfolg haben.
Der Schulleiter ist verpflichtet, das örtlich zuständige Ordnungsamt über den Kopflausbefall zu unterrichten, welches ggf. die notwendigen Maßnahmen aufgrund des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (SOG) gegenüber dem Betroffenen erzwingt.
Sollte darüber hinaus die Beteiligung des Gesundheitsamtes erforderlich werden – z.B. bei epidemieartiger Verbreitung –, wird diese durch das Ordnungsamt veranlasst.
Die betroffenen Personen dürfen die Schulgebäude erst dann wieder betreten und zum Unterricht zugelassen werden, wenn sie die Beseitigung des Kopflausbefalls bzw. der Ansteckungsgefahr durch eine ärztliche oder eine Bescheinigung des Gesundheitsamtes nachgewiesen haben. Für die Bescheinigung sind die betroffenen Personen selbst verantwortlich.
Die Überwachung des Zutrittsverbots sowie die Kontrolle der o.a. ärztlichen Bescheinigungen gehören zu den Amtspflichten des Schulleiters (vgl. Ausführungsbestimmungen im „Gem. Erlass d. MS und des MK vom 16.5.1989“).

Meldepflichtige Krankheiten

Belehrung für Eltern und sonstige Sorgeberechtigte gemäß § 34 Abs.5 Satz 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG

Wenn Ihr Kind eine ansteckende Krankheit hat und dann die Schule besucht, kann es andere Kinder, Erzieher oder Betreuer anstecken. Außerdem sind gerade Säuglinge und Kinder während einer Infektionskrankheit Abwehr geschwächt und können sich dort noch Folgeerkrankungen (mit Komplikationen) zuziehen.

Um dies zu verhindern, möchten wir Sie mit diesem Merkblatt über Ihre Pflichten, Verhaltensweisen und das übliche Vorgehen unterrichten, wie sie das Infektionsschutzgesetz vorsieht. In diesem Zusammenhang sollten Sie wissen, dass Infektionskrankheiten in der Regel nichts mit mangelnder Sauberkeit oder Unvorsichtigkeit zu tun haben.
Deshalb bitten wir Sie stets um Offenheit und vertrauensvolle Zusammenarbeit.

Das Gesetz bestimmt, dass Ihr Kind nicht in die Schule gehen darf, wenn

  1. es an einer schweren Infektion erkrankt ist, die durch geringe Erregermengen verursacht wird. Dazu zählen: Diphtherie, Cholera, Typhus, Tuberkulose und Durchfall durch EHEC-Bakterien. Alle diese Krankheiten kommen bei uns in der Regel nur als Einzelfälle vor; außerdem nennt das Gesetz noch virusbedingte hämorrhagische Fieber, Pest und Kinderlähmung. Es ist aber höchst unwahrscheinlich, dass diese Krankheitserreger in Deutschland übertragen werden.
  2. eine Infektionskrankheit vorliegt, die in Einzelfällen schwer und kompliziert verlaufen kann (z.B. Keuchhusten, Masern, Mumps, Scharlach, Windpocken, Hirnhautentzündung durch Hip-Bakterien, Meningokokken-Infektionen, Krätze, ansteckende Borkenflechte, Hepatitis A und bakterielle Ruhr). 
  3. ein Kopflausbefall vorliegt und die Behandlung noch nicht abgeschlossen ist.
  4. es vor Vollendung des 6. Lebensjahres an einer infektiösen Gastroenteritis erkrankt ist oder ein entsprechender Verdacht besteht.  

Die Übertagungswege der aufgezählten Erkrankungen sind unterschiedlich. Viele Durchfälle und Hepatitis A sind sogenannten Schmierinfektionen. Die Übertragung erfolgt durch mangelnde Händehygiene sowie durch verunreinigte Lebensmittel, nur selten durch Gegenstände (Handtücher, Möbel, Spielsachen). Tröpfchen- oder fliegende Infektionen sind z.B. Masern, Mumps, Windpocken und Keuchhusten.  
Durch Haar-, Haut- und Schleimhautkontakte werden Krätze, Läuse und ansteckende Borkenflechte übertragen.
Dies erklärt, dass in Gemeinschaftseinrichtungen besonders günstige Bedingungen für eine Übertragung der genannten Krankheiten bestehen. Wir bitten Sie also, bei ernsthaften Erkrankungen Ihres Kindes immer den Rat Ihres Haus- oder Kinderarztes in Anspruch zu nehmen (z.B. bei hohem Fieber, auffallender Müdigkeit, wiederholtem Erbrechen, Durchfällen länger als einem Tag und anderen Besorgnis erregenden Symptomen).
Er wird Ihnen – bei entsprechendem Krankheitsverdacht oder wenn eine Diagnose gestellt werden kann – darüber Auskunft geben, ob Ihr Kind eine Erkrankung hat, die einen Besuch einer Kindertageseinrichtung nach dem Infektionsschutzgesetz verbietet. 
Muss ein Kind zu Hause bleiben oder sogar im Krankenhaus behandelt werden, benachrichtigen Sie uns bitte unverzüglich und teilen Sie uns auch die Diagnose mit, damit wir zusammen mit dem Gesundheitsamt alle notwenigen Maßnahmen ergreifen können, um einer Weiterverbreitung der Infektionskrankheit vorzubeugen. Viele Infektionskrankheiten haben gemeinsam, dass eine Ansteckung schon erfolgt, bevor typische Krankheitssymptome auftreten. Dies bedeutet, dass Ihr Kinde bereits Spielkameraden oder Personal angesteckt haben kann, wenn es mit den ersten Krankheitszeichen zu Hause bleiben muss. In einem solchen Fall müssen wir die Eltern der übrigen Kinder anonym über das Vorliegen einer ansteckenden Krankheit informieren.
Manchmal nehmen Kinder oder Erwachsene nur Erreger auf, ohne zu erkranken. Auch werden in einigen Fällen Erreger nach durchgemachter Krankheit noch längere Zeit mit dem Stuhlgang ausgeschieden oder in Tröpfchen mit dem Husten und durch die Ausatmungsluft übertragen. Dadurch besteht die Gefahr, dass die Ausscheider von Cholera-, Diphtherie-, EHEC-, Typhus-, und Shigellenruhr nur mit Genehmigung und nach Belehrung des Gesundheitsamtes wieder in eine Gemeinschaftseinrichtung gehen dürfen.
Auch wenn bei Ihnen zu Hause jemand an einer schweren und hochansteckenden Infektionskrankheit leidet, können weitere Mitglieder des Haushaltes diese Krankheitserreger schon aufgenommen haben und dann ausscheiden, ohne selbst erkrankt zu sein. Auch in diesem Fall muss Ihr Kind zu Hause bleiben.
Wann ein Besuchsverbot der Schule für Ausscheider oder ein möglicherweise infiziertes, aber nicht erkranktes Kind besteht, kann Ihnen Ihr behandelnder Arzt oder Ihr Gesundheitsamt mitteilen. Auch in diesen beiden genannten Fällen müssen Sie uns benachrichtigen.
Gegen Diphtherie, Masern, Mumps (Röteln), Kinderlähmung, Typhus und Hepatitis A stehen Schutzimpfungen zur Verfügung. Liegt dadurch ein Schutz vor, kann das Gesundheitsamt in Einzelfällen das Besuchsverbot sofort aufheben. Bitte bedenken Sie, dass ein optimaler Impfschutz jedem Einzelnen sowie der Allgemeinheit dient. 
Sollten Sie noch Fragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihren Haus- oder Kinderarzt oder an ihr Gesundheitsamt. Auch wir helfen Ihnen gerne weiter.